ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
A. Allgemeine Bedingungen
1. Geltungsbereich
Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firmen Wächter Ladenbau GmbH, Wächter Metallbau
GmbH und Wächter Elektrobau GmbH (genannt „Wächter“) erfolgen ausschließlich zu
diesen Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die
Wächter mit ihren Vertragspartnern abschließt. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit
den Vertragspartnern, ohne dass dafür gesonderte Vereinbarungen oder erneute Hinweise erforderlich
sind.
Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen
des Vertragspartners werden nur und insoweit Vertragsbestandteil, wenn Wächter ihrer Geltung
ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem
Fall auch dann, wenn der Vertragspartner im Rahmen der Bestellung auf seine eigenen
Bedingungen verweist und Wächter dem nicht ausdrücklich widerspricht. Durch vorbehaltlose
Annahme der Leistungen von Wächter erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis mit diesen
Geschäftsbedingungen.
2. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Bremen. Wächter ist auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
B. Allgemeine Bedingungen für den Einkauf durch Wächter
1. Leistungs- und Lieferzeit / Vertragsstrafe / Schadensersatz
1.1. Bei den mit Lieferanten vereinbarten Leistungs- und Lieferzeiten handelt es sich um zeitlich verbindliche Fixgeschäfte.
1.2. Wächter ist bei Nichteinhaltung vereinbarter Leistungs- und Lieferzeiten nach Maßgabe des § 323 Absatz 2 Nr.2 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
1.3. Der Lieferant ist bei Nichteinhaltung vereinbarter Leistungs- und Lieferzeiten verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Nettobestellwertes des Fixgeschäftes an Wächter zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche von Wächter angerechnet.
2. Untersuchungs- und Rügepflicht / Gewährleistung
Die Vorschriften des § 377 HGB finden keine Anwendung. Besondere Untersuchungs- und Rügepflichten nach der Ablieferung der Ware bestehen für Wächter nicht. Wächter ist daher berechtigt, Gewährleistungsansprüche auch für alle erst während der Dauer der Gewährleistungszeit auftretenden Mängel gegen den Lieferanten geltend zu machen.
3. Schutzrechte
Der Lieferant garantiert im Sinne eines selbstständigen Garantieversprechens, dass im Zusammenhang mit den gelieferten Waren oder Produkten keine Rechte Dritter verletzt werden und verpflichtet sich, Wächter auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter wegen behaupteter Rechtsverletzungen freizuhalten. Wächter ist dazu berechtigt, im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte die zur Wahrung der eigenen Rechtsposition erforderlichen rechtlichen Maßnahmen einzuleiten. Der Lieferant verpflichtet sich, Wächter die hierfür entstandenen notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern zu erstatten.
C. Allgemeine Bedingungen für Leistungen und Lieferungen durch Wächter
1. Angebote
Angebote von Wächter sind immer freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Aufträge sind für Wächter erst verbindlich, wenn sie von Wächter schriftlich bestätigt sind oder durch Lieferung ausgeführt werden.
2. Leistungsdaten
Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich mindestens in Textform bestätigt sind. Angaben in Prospekten, Werbematerial oder sonstigen Informationsquellen sind unverbindlich und keine Äußerungen zur Beschaffenheit der Ware im Sinne des Gewährleistungsrechts. Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Ware sind nur wirksam, wenn sie von Wächter mindestens in Textform bestätigt sind; mündliche Erklärungen dazu sind ohne entsprechende Bestätigung durch Wächter unverbindlich und kein Vertragsbestandteil.
3. Liefer- und Abnahmeverpflichtungen
3.1. Lieferungen erfolgen bis zum bestätigten Termin. Wächter ist zu Teillieferungen berechtigt.
3.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der von Wächter gelieferten Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Leistung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist Wächter berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich von Mehraufwendungen, wie etwa Lagerkosten zu berechnen.
3.3. Soweit Wächter verbindliche Termine aus Gründen, die Wächter nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Wächter den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch bis zum neuen Termin nicht verfügbar, ist Wächter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Lieferanten von Wächter, bei sonstigen Störungen der Lieferkette etwa aufgrund von höherer Gewalt oder wenn Wächter im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3.4. Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, ist Wächter berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Aufforderung des Kunden zur Abnahme der Ware mit angemessener Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden später zu beliefern, wobei Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder ein Recht zum Rücktritt ausgeschlossen sind. Während des Verzuges des Kunden eintretende Preisänderungen der Rohstoffe zur Herstellung der Ware berechtigen Wächter, diese Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben.
4. Zahlungsbedingungen und Preise / elektronische Rechnungsstellung
4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind sämtliche Preisangaben Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Forderungen aus Rechnungen werden mit dem Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig.
4.2. Mit der Bestellung erklärt sich der Kunde mit der elektronischen Rechnungsstellung durch Ausstellung, Übermittlung und Empfang einer Rechnung in elektronischem Format einverstanden. Der Zugang wird bewirkt durch Absendung der elektronischen Rechnung per e.mail entweder an eine vom Kunden dafür benannte e.mail-Adresse oder an die e.mail-Adresse des Kunden, von der die Bestellung der Ware erfolgt ist. Ein Anspruch des Kunden auf eine Rechnung, die nicht in elektronischem Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, besteht nicht.
5. Zurückbehaltung und Aufrechnung
Dem Kunden stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsansprüche nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, zu denen auch nicht fällige Forderungen aus bereits erfolgten Lieferungen und Leistungen gehören, das Eigentum von Wächter.
6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Wächter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe auf die Wächter gehörenden Waren erfolgen.
6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Forderungen, ist Wächter berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Wächter ist berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
6.4. Der Kunde räumt Wächter zum Zweck der Besichtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware das Recht ein, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten und die Ware von Wächter von dort abzutransportieren, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
6.5. Der Kunde ist bis auf Widerruf dazu berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Wächter entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Wächter Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Die aus dem Weiterverkauf der Waren oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Wächter ab. Wächter nimmt die Abtretung an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Wächter ermächtigt. Wächter verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Wächter den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eigener Rechte geltend macht. Ansonsten kann Wächter verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Wächter berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Wächter um mehr als 10%, wird Wächter auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Wächter freigeben.
7. Gewährleistung
7.1. Herstellungsbedingte Abweichungen und kleine in der Natur der Ware liegende Qualitätsschwankungen sind keine Mängel und berechtigen daher nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – gleich welcher Art.
7.2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung von Wächter für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.3. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, für Wächter zur Besichtigung bereitzuhalten und bis zur Klärung der Reklamation sachgemäß einzulagern.
7.4. Bei ordnungsgemäß angezeigten und berechtigten Mängeln hat Wächter zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Wächter hat das Recht, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. Ein Anspruch des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung der Vergütung besteht erst dann, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung von Wächter endgültig verweigert worden ist.
7.5. Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen. Die Haftung von Wächter ist jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für Mangelfolgeschäden (wie etwa Nutzungsausfall, Deckungskäufe, entgangener Gewinn) ausgeschlossen.
7.6. Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen einer fehlenden Eignung der bestellten Ware für den vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck sind ausgeschlossen.
7.7. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung.
8. Datenschutz-Benachrichtigung
Wächter erklärt hiermit, dass die geschäftsbezogenen Daten des Kunden gespeichert werden und versichert ausdrücklich, die Daten ausschließlich für die eingegangene Geschäftsverbindung – und nur soweit es gesetzlich zulässig ist – verwendet und verarbeitet werden.
Stand September 2026