ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


A. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Wächter Ladenbau GmbH (genannt „Wächter“) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die Wächter mit ihren Vertragspartnern abschließt. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit den Vertragspartnern, ohne dass dafür gesonderte Vereinbarungen erforderlich sind. Abweichende Vertragsbedingungen des Vertragspartners oder sonstige abweichende Vereinbarungen bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mindestens in Textform mit Wächter. Durch vorbehaltlose Annahme der Leistungen von Wächter erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis mit der Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis.

2. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Landgericht Bremen.

 

B. Allgemeine Bedingungen für den Einkauf durch Wächter

1. Leistungs- und Lieferzeit / Vertragsstrafe / Schadensersatz

1.1. Bei den mit Lieferanten vereinbarten Leistungs- und Lieferzeiten handelt es sich um zeitlich verbindliche Fixgeschäfte.

1.2. Wächter ist bei Nichteinhaltung vereinbarter Leistungs- und Lieferzeiten nach Maßgabe des § 323 Absatz 2 Nr.2 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

1.3. Der Lieferant ist bei Nichteinhaltung vereinbarter Leistungs- und Lieferzeiten verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Nettobestellwertes des Fixgeschäftes an Wächter zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche von Wächter angerechnet.

2. Untersuchungs- und Rügepflicht / Gewährleistung

Die Vorschriften des § 377 HGB finden keine Anwendung. Besondere Untersuchungs- und Rügepflichten nach der Ablieferung der Ware bestehen für Wächter nicht. Wächter ist daher berechtigt, Gewährleistungsansprüche auch für alle erst während der Dauer der Gewährleistungszeit auftretenden Mängel gegen den Lieferanten geltend zu machen.

3. Schutzrechte

Der Lieferant garantiert im Sinne eines selbstständigen Garantieversprechens, dass im Zusammenhang mit den gelieferten Waren oder Produkten keine Rechte Dritter verletzt werden und verpflichtet sich, Wächter auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter wegen behaupteter Rechtsverletzungen freizuhalten. Wächter ist dazu berechtigt, im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte die zur Wahrung der eigenen Rechtsposition erforderlichen rechtlichen Maßnahmen einzuleiten. Der Lieferant verpflichtet sich, Wächter die hierfür entstandenen notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern zu erstatten.

 

C. Allgemeine Bedingungen für Leistungen und Lieferungen durch Wächter

1. Angebote

Angebote von Wächter sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Aufträge sind für Wächter erst verbindlich, wenn sie von Wächter schriftlich bestätigt sind oder durch Lieferung ausgeführt werden.

2. Leistungsdaten

Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt sind. Angaben in Prospekten,Werbematerial oder sonstigen Informationsquellen sind unverbindlich und keine Äußerungen zur Beschaffenheit der Ware im Sinne des Gewährleistungsrechts.

3. Liefer- und Abnahmeverpflichtungen

3.1. Lieferungen erfolgen bis zum bestätigten Termin. Wächter ist zu Teillieferungen berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Terminüberschreitungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht und bei Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen.

3.2. Bei höherer Gewalt kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich, wird Wächter von der Lieferverpflichtung frei. Bei einer Verlängerung der Lieferfrist oder Unmöglichkeit der Lieferung durch höhere Gewalt sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

3.3. Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, ist Wächter berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Aufforderung des Kunden zur Abnahme der Ware mit angemessener Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden später zu beliefern, wobei Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder ein Recht zum Rücktritt ausgeschlossen sind. Für Schäden aufgrund von Annahmeverzug haftet der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Zahlungsbedingungen und Preise / elektronische Rechnungsstellung

4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart ist, sind sämtliche Preisangaben Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Forderungen aus Rechnungen werden mit dem Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig.

4.2. Mit der Bestellung erklärt sich der Kunde mit der elektronischen Rechnungsstellung durch Ausstellung, Übermittlung und Empfang einer Rechnung in elektronischem Format einverstanden. Der Zugang wird bewirkt durch Absendung der elektronischen Rechnung per e.mail entweder an eine vom Kunden dafür benannte e.mail-Adresse oder an die e.mail-Adresse des Kunden, von der die Bestellung der Ware erfolgt ist. Ein Anspruch des Kunden auf eine Rechnung, die nicht in elektronischem Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, besteht nicht.

5. Zurückbehaltung und Aufrechnung

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Einfacher Eigentumsvorbehalt: Wächter behält sich das Eigentum an gelieferter Ware vor, bis sämtliche Forderungen von Wächter aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Wächter in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden.

6.2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel: Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er Wächter hiermit bereits jetzt alle Forderungen abtritt, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte entstehen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an Wächter ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit nicht Wächter gehörender Ware veräußert, tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wächter nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Wächter, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich Wächter, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wächter kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle bis zum Einzug erforderlichen Angaben übermittelt, alle maßgeblichen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6 .3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel: Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für Wächter vor, ohne dass für Wächter daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, Wächter nicht gehörenden Waren, steht Wächter der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, sind die Parteien darüber einig, dass der Kunde Wächter im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Wächter verwahrt.

6.4. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, ist Wächter auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

6.5. Wächter ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Vorbehaltsware und der im Eigentum von Wächter befindlichen Sachen zu verlangen und insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden geltend zu machen, wenn die Erfüllung der Forderungen von Wächter durch den Kunden gefährdet ist, insbesondere wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten oder Pfändungen der Vorbehaltsware durch Wächter gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte von Wächter hat der Kunde Wächter unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit Wächter alles Erforderliche durchzuführen, um eine Beeinträchtigung der Rechte von Wächter abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware erforderlich ist, hat der Kunde auf Verlangen von Wächter Ansprüche an Wächter abzutreten. Der Kunde ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung auf erstes Anfordern verpflichtet, die Wächter durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

7. Gewährleistung

7.1. Bei rechtzeitig angezeigten und berechtigten Mängeln hat Wächter zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Ein Anspruch des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung des Kaufpreises besteht erst dann, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung von Wächter endgültig verweigert worden ist.

7.2. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht und bei Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen.

Stand 15.05.2019